Donnerstag, 28. Oktober 2010

Der Staat im Staate

28. Oktober 2010

Deutsche Jugendämter: Staat im Staate

Man hat´s verhindern wollen nach der Befreiung vom Hitlerfaschismus: Militär als Staat im Staate. Soldaten sollten "Bürger in Uniform" sein. Man hat´s nicht verhindert: Jugendämter als Staat im Staate. Die Mitarbeiter sind keine "Bürger ohne Uniform".

Und so gibt es in einigen Rathäusern einen weißen Fleck im Rechtsstaat, den nicht einmal Oberbürgermeister und Bürgermeister beseitigen können. Munter werden in solchen Amtszimmern Familien zerstört, Beziehungen zertrümmert, Kinder von ihren Eltern getrennt. Jede Trennung gilt als Erfolgsmeldung, je länger eine Trennung dauert, desto erfolgreicher wähnen sich solche Jugendämter.

Dieser Wahnsinn hat auch noch Methode. Die Trennung wird zur Begründung für eine Trennung. Die Uhr läuft gegen Mütter und Väter. In einer westfälischen Stadt sogar ohne Uhr. Die tickt so: Ein nicht verheiratetes Paar bekommt zwei Kinder, Sohnemann landet beim Kindesvater, die Tochter bei einer Bereitschaftspflegemutter. Das Jugendamt sucht für den Kindesvater eine Wohnung, der Anwalt des Kindesvaters stellt in Absprache mit dem Jugendamt einen Antrag, dass der Junge beim Vater bleiben darf. Geschehen im Juni 2010. Behauptet wird, dass die Distanz zwischen Kindesmutter und Kindesvater inzwischen groß ist. Der Kindesvater erklärt sich damit einverstanden, dass für die Tochter eine Dauerpflegefamilie gesucht wird.

Das Jugendamt ist außer sich vor Begeisterung. Dieser Mann macht alles, was die Behörde will. Nur eins tut er nicht: Er bricht den Kontakt zur Kindesmutter nicht ab, besucht sie immer häufiger. Sagt, dass er Angst vor dem Jugendamt habe. Fragt sich: Was machen die, wenn ich dafür bin, dass beide Kinder wieder zur Mutter kommen? Sind dann beide Kinder futsch?

Da kann man diesem Jugendamt doch nur gratulieren: Angst machen für das Kindeswohl. Könnte aber strafbar sein. Inzwischen läuft gegen diese Behörde ein Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB.

Dieser Paragraph lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Vorgangsnummer für dieses Verfahren lautet 2010102600010003.

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